Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Murr (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)
icon.crdate26.07.2024
Neue Satzung zum 1. August 2024
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) hat der Gemeinderat der Gemeinde Murr am 23. Juli 2024 folgende Änderungen der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung vom 20. November 2018 und 18. Juni 2024 beschlossen:
Artikel 1
Die Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Murr (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben.
Artikel 2
Die Nr. 1 und 2 der Anlage zu § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Personalkosten
Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 24,18 Euro
2. Fahrzeuge
Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 11. März 2024 (GBl. Nr. 21). Die Feuerwehr verfügt über die folgenden Fahrzeuge:
Nr. | Nutzung | Bezeichnung VOKeFw | Stundensatz | Halbstundensatz |
1 | Tanklöschfahrzeug (TLF 20/40) | TLF 4000 | 169,00 € | 84,50 € |
2 | Löschfahrzeug (LF 16 TS) | LF 10 | 172,00 € | 86,00 € |
3 | Mannschaftstransportwagen | MTW | 34,00 € | 17,00 € |
Die oben genannten Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.
Artikel 3
Diese Satzung tritt am 01. August 2024 in Kraft.
Murr, den 24. Juli 2024
gez. Bartzsch
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.