Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern
icon.crdate04.10.2024
Von etlichen Grundstücken im Ort ragen derzeit Äste oder Zweige in den öffentlichen Verkehrsraum hinein und behindern die Verkehrsteilnehmer.
Von etlichen Grundstücken im Ort ragen derzeit Äste oder Zweige in den öffentlichen Verkehrsraum hinein und behindern die Verkehrsteilnehmer.
Nach dem Straßengesetz darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Fahr- und Fußgängerverkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen (auch Feldwegen) durch Zweige von Bäumen, Hecken oder Sträuchern, die über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg- oder Fahrbahnbereich ragen, nicht beeinträchtigt werden.
Verantwortlich dafür sind die Grundstückseigentümer oder ihre Beauftragten als so genannte Verkehrssicherungspflichtige.
Lichtraumprofile
Im öffentlichen Verkehrsraum müssen folgende Lichtraumprofile freigehalten werden:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn
2,50 m über Gehwegen und Radwegen
Entlang der Gehwege ist der Bewuchs bis zur Gehweg-Hinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter.
Straßenbeleuchtung, Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, Hydrantenschilder
Häufig sind auch Straßenleuchten von Büschen und Bäumen stark eingewachsen. Straßenleuchten dienen der Verkehrssicherheit und können nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie frei stehen und nicht durch Sträucher und Äste verdeckt werden. Prüfen Sie deshalb bitte auch die Straßenbeleuchtung im Bereich Ihres Grundstücks und schneiden Sie die Sträucher und Bäume im Bereich der Straßenleuchten großzügig frei.
Bitte beachten Sie auch, dass durch Ihre Bepflanzungen keine Verkehrszeichen, Straßennamenschilder und Hydrantenschilder verdeckt sind und dass an Kreuzungen und Einmündungen die notwendigen Sichtfelder freigehalten werden.